Satzung

 

Satzung der Fraktion der Alternative für Deutschland   im Rat der Stadt Gladbeck

     
  • 1 Zusammensetzung und Aufgaben der Fraktion
  1. Die in den Rat der Stadt Gladbeck gewählten Mitglieder der Alternative für Deutschland bilden für die Dauer der Wahlperiode die AfD-Fraktion. Mitglieder der Fraktion haben volles Stimmrecht. Der Name der Fraktion lautet „Fraktion der Alternative für Deutschland im Rat der Stadt Gladbeck“.
  2. Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufnehmen. Sie erhalten damit das Stimmrecht.
  3. Die Fraktion kann mit Mehrheitsbeschluss Ratsmitglieder als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke der Fraktion zählen die Hospitanten nicht mit. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Benennung und Abberufung Sachkundiger Bürger erfolgt nach Beschlussfassung durch Zweidrittelmehrheit der Fraktionsmitglieder.
  5. Die Fraktion berät die gesamte Arbeit des Rates der Stadt Gladbeck in Fraktionssitzungen, zu denen der Fraktionsvorsitzende einlädt.
  6. Mit beratender Stimme können an den Fraktionssitzungen teilnehmen:
    • der Sprecher und der stellv. Sprecher des AfD Stadtverbandes Gladbeck
    • von der AfD benannte sachkundige Bürger
  7. Auf Beschluss des Fraktionsvorstands können zu Fraktionssitzungen beratende Personen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten hinzugezogen oder ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für weitere beratende Personen. Über eine regelmäßige Teilnahme weiterer beratender Personen an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.      
  1. Aufgabe der Fraktion ist es,
    • eine einheitliche Willensbildung der Fraktionsmitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten im Stadtrat und gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen,
    • nach vorheriger Abstimmung in der Fraktion die Bürger der Stadt Gladbeck laufend über ihre kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen zu informieren,
    • die Anliegen der Bürger aufzunehmen und eine lebendige Verbindung zwischen Bürgern und Stadtrat herzustellen.
 
  • 2 Vorstand
  1. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Vorstand jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Stadtrates.
  2. Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion. Sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunkts eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben
  3. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  1. Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen sowie außen, führt die Geschäfte der Fraktion und bereitet die Fraktionssitzungen vor. Bei seiner Verhinderung kann er in allen seinen Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
  2. Ist ein Fraktionsgeschäftsführer bestellt, kann der Vorsitzende insoweit Aufgaben auch an diesen delegieren.
  3. Mit mehrheitlicher Zustimmung der Fraktionsversammlung kann der Vorsitzende einen Fraktionsgeschäftsführer berufen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Fraktionsmitarbeitern darf nur auf Grundlage eines mehrheitlichen Beschlusses aller Mitglieder der Fraktion erfolgen.
  4. Der Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Auf Verlangen der Mehrheit der Farktionsmitglieder muss die Tagesordnung um gewünschte Punkte erweitert werden.
Die Fraktion tagt in der Regel vor jeder Ratssitzung. Der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein.
  1. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.
In dringenden Fällen und bei Einverständnis von mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder kann auf eine Einladungsfrist verzichtet werden.
  1. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn bei der Fraktionssitzung mehr als die Hälfte ihrer Fraktionsmitglieder, davon mindestens ein Mitglied des Vorstands, anwesend ist. Als anwesend gelten in diesem Sinne auch per Videokonferenz bzw. fernmündlich teilnehmende Fraktionsmitglieder.
Die festgestellte Beschlussfähigkeit hat Bestand bis eine Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit offen getroffen. Beschlüsse können auch als Umlaufbeschlüsse in Textform (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) gefasst werden, wenn mindestens 75% aller Vorstandsmitglieder an der entsprechenden Abstimmung aktiv teilnehmen und die Mehrheit der Teilnehmenden dem Beschluss zustimmt. Das Abstimmergebnis ist anschließend nachhaltig zu dokumentieren.
  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann, sofern kein Widerspruch dagegen erhoben wird, offen gewählt werden.
 
  • 3 Pflichten der Fraktionsmitglieder und sachkundigen Bürger
  1. Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Kreistags und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger mit Ausnahme der Ratssitzungen.
  2. Eine Verhinderung ist der Stadtverwaltung, dem Fraktionsvorsitzenden sowie dem Vertreter im Ausschuss rechtzeitig mitzuteilen. Der Vertreter nimmt dann an der entsprechenden Sitzung teil. Die Vertreter sind regelmäßig bei den Ausschusssitzungen zu berücksichtigen.
Nimmt ein Fraktionsmitglied oder sachkundiger Bürger nicht regelmäßig an den entsprechenden Sitzungen gem. §3 Abs. 1 teil, so stellt dies einen Verstoß gegen dieses Statut dar und die Fraktion kann Maßnahmen gem. §10 Abs. 1 oder Abs. 2 beschließen.
  1. Die sachkundigen Bürger setzen sich vor der Sitzung mit dem für den Ausschuss zuständigen Ratsmitglied in Verbindung.
  2. In der folgenden Fraktionssitzung ist jeweils Gelegenheit zum Bericht aus den Ausschüssen zu geben.
   
  • 8 Anträge und Anfragen
  1. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Stadtrat oder seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.
  2. Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Vorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
  3. Für die in den Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger gelten diese Regelungen entsprechend.
 
  • 9 Protokoll
  1. Die Ergebnisse der Abstimmungen in der Fraktion sind protokollarisch festzuhalten.
  2. Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat das Fraktionsmitglied seine zu protokollierenden Ausführungen schriftlich zu formulieren.
 
  • 10 Ordnungsmaßnahmen und Fraktionsausschluss
  1. Die Fraktion kann ein Mitglied, welches vorsätzlich bzw. in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat bzw. gegen dieses Statut verstößt, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder rügen (sein Verhalten missbilligen).
  2. Die Fraktion kann weiterhin Fraktionsmitglieder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss ausschließen. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn zu der Sitzung, auf der die Beschlussfassung erfolgte, alle Fraktionsmitglieder einschließlich des Auszuschließenden ordnungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt wurden
Zeitgleich mit dem wirksam werden des Ausschlusses verliert das Mitglied in der Fraktion sein Stimmrecht.
  1. Beschlüsse gem. §10 Abs. 1 und Abs. 2 sind zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben.
 
  • 12 Fraktionsmitarbeiter
  1. Der Fraktionsvorstand kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Fraktion Mitarbeiter für die maximale Dauer einer Wahlperiode anstellen, geschlossene Arbeitsverträge vertragsgemäß kündigen bzw. auflösen.
  2. Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
   
  • 13 Finanzangelegenheiten
  1. Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Fraktionsvorstand.
  2. Für die Kassenführung der Fraktion, einschließlich der Eröffnung oder Änderung von Konten der Fraktion etc. ist der Fraktionsvorsitzende mit Einzelvertretungsrecht zuständig, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  3. Zwei von der Fraktion gewählte Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.
  4. Der Fraktionsvorsitzende ist für die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und für die Rechenschaftslegung unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
  5. Der Fraktionsvorsitzende kann die laufende Buchführung an andere übertragen. Er bleibt auch in diesem Fall für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gegenüber der Fraktion verantwortlich.
  6. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn eines Rechnungsjahrs beschließt die Fraktion einen Budgetplan. Der Budgetplan gliedert sich entsprechend den Vorschriften zum Verwendungsnachweis für die Zuwendungen des Kreises.
Im Rahmen des Budgetplans entscheidet der Vorsitzende über Ausgaben der Fraktion, die Fraktionsversammlung kann die Entscheidung über einzelne Ausgaben durch Beschluss an sich ziehen. Überschreitungen von Ansätzen im Budgetplan bedürfen in jedem Fall eines Beschlusses der Fraktionsversammlung. In dringenden Fällen kann dieser auch nachtäglich gefasst werden.
  1. Die Fraktion unterhält ein Bankkonto, für das der Fraktionsvorsitzende allein zeichnungsbefugt ist. Per Fraktionsbeschluss kann der Fraktionsvorsitzende autorisiert werden, weitere allein zeichnungsbefugte zu bestellen. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann er auch diesem ohne Beschluss die Zeichnungsbefugnis erteilten.
Der Fraktionsvorsitzende führt die Kassengeschäfte. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann der Vorsitzende die laufende Kassenführung auf diesen übertragen.
  1. Die Fraktion wählt für die Dauer der Wahlperiode zwei externe Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder der AfD sein, dürfen der Fraktion jedoch nicht angehören.
  2. Bis zum März eines jeden Kalenderjahres prüfen die Rechnungsprüfer die Buchführung des vorangegangenen Rechnungsjahres. Dazu sind alle relevanten Unterlagen vorzulegen. Über das Ergebnis erstatten sie der Fraktion einen schriftlichen Bericht unter Zugrundelegung der Prüfungsrichtlinien für Kassenprüfungen der AfD NRW. Der Bericht ist vertraulich. Die Prüfer sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  3. Über die Verwendung der von der Stadt Gladbeck der Fraktion zur Verfügung gestellten Mittel ist der Fraktionsvorsitzende nachweispflichtig. Er hat dem Bürgermeister zu versichern, dass die Mittel bestimmungsgemäß, das heißt nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion, verwendet worden sind, und die entsprechenden Nachweise zu führen.
 
  • 14 Statut
  1. Das Statut wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
  2. Eine Änderung des Statuts ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich.
  3. Die Änderung des Statuts tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  Für die Richtigkeit, die sich hiermit gemäß vorstehendem Statut zur „Fraktion der Alternative für Deutschland im Rat der Stadt Gladbeck“ zusammenschließenden Ratsmitglieder der Stadt Gladbeck (in alphabetischer Reihenfolge)   Gladbeck, den 23.09.2020